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Anbau, Verarbeitung |
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Kennzeichnung, Kontrolle |
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Einfuhr, Gentechnik |
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Die die EG-Öko-Verordnung definiert die
Standards des ökologischen Landbaus in der europäischen Union. Sie enthält Vorgaben
für Anbau und Verarbeitung, regelt die Kennzeichnung von Bioprodukten
und die Kontrolle der Betriebe. Zugelassene Kontrollstellen prüfen die Einhaltung der Bestimmungen.
Damit soll der Missbrauch
der Bezeichnung „Öko“ unterbunden und ein europaweit einheitlicher Qualitätsstandard gesichert werden.
Anbau und Erzeugung
Die EG-Öko-Verordnung legt die Einzelheiten des Pflanzenbaus fest. Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
die nicht in den Positivlisten der Verordnung genannt sind, dürfen nicht aufs Feld.
Seit dem Jahr 2000 gilt die Öko-Verordnung auch für tierische Erzeugnisse. Sie bestimmt zum Beispiel,
wie viel Stall- und Auslauffläche Bio-Tieren zur Verfügung stehen muss und welche Futtermittel zulässig sind.
Die novellierte Öko-Verordnung bindet ab 2009 Vorschriften für Aquakultur sowie die Erzeugung von Meeresalgen
und Hefe mit ein.
Verarbeitung
Ein Grundprinzip des ökologischen Landbaus ist die Produktion naturbelassener Lebensmittel. Daher muss
auch die Weiterverabeitung biologisch erzeugter Rohstoffe gemäß den Vorgaben der Öko-Verordnung erfolgen.
So sind für Biolebensmittel nur wenige Zusatzstoffe zugelassen. Geschmacksverstärker, Süßstoffe und künstliche
Farbstoffe sind für Bioware nicht zulässig. Auch im Bereich Verarbeitung schließt die neue Öko-Verordnung eine
Lücke: War für Bio-Wein bislang nur die ökologische Erzeugung der Trauben geregelt, so gibt es ab 2009
verbindliche Vorgaben zur Weinbereitung.
Kennzeichnung
Irreführende Bezeichnungen sind gemäß EG-Öko-Verordnung unzulässig.
Im Klartext heißt das: Wo „Bio“ oder „Öko“ draufsteht, ist auch
„Bio“ oder „Öko“ drin. In den anderen EU-Landessprachen sind diese Begriffe ebenfalls geschützt.
Die Angabe des staatlichen Bio-Siegels ist freiwillig. Ab 1. Juli 2010 wird das
EU-Bio-Logo zum
verpflichtenden Kennzeichnungselement.
Kontrolle
Alle Lebensmittelbetriebe werden von den zuständigen Landesbehörden kontrolliert und überwacht.
Zusätzlich muss sich jeder Öko-Betrieb, ob Landwirt,
Verarbeiter oder Importeur, vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen.
Vom Acker bis zum Supermarktregal ist so jeder Schritt der ökologischen Produktion
nachvollziehbar. In Deutschland übernehmen die Kontrollen staatlich zugelassene private
Kontrollstellen. Jede dieser Stellen trägt eine bundesweit gültige Kontrollstellennummer.
Einfuhr aus Drittländern
Auch Ökoprodukte aus Ländern, die nicht zur EU gehören (Drittländern), unterliegen strengen Kontrollen,
die denen der EG-Öko-Verordnung entsprechen.
Die gesamte Produktionskette von der landwirtschaftlichen Erzeugung über die Weiterverarbeitung bis zum
Export im Drittland wird von einer Kontrollstelle überwacht.
Gentechnik
Auch in der novellierten Öko-Verordnung bleibt das strenge Verwendungsverbot von gentechnisch
veränderten Organismen (GVO) grundsätzlich bestehen. In Bioprodukten dürfen weder GVO selbst noch
aus GVO oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse enthalten sein. Die auf 0,9 Prozent festgelegte
allgemeine Obergrenze für unbeabsichtigte Verunreinigungen mit zugelassenen GVO in Lebensmitteln
gilt auch für Bioware. Bereits im Vorfeld umstritten war jedoch eine neue Sonderregelung: So besteht
die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für bestimmte Stoffe, wenn sie nicht aus gentechnikfreier
Herstellung auf dem Markt erhältlich sind. Dazu zählen Zusatzstoffe, Aromen, Verarbeitungshilfsstoffe,
Enzyme und Vitamine.
Zur EG-Öko-Verordnung
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