Anbau, Verarbeitung Kennzeichnung, Kontrolle Einfuhr, Gentechnik

Die die EG-Öko-Verordnung definiert die Standards des ökologischen Landbaus in der europäischen Union. Sie enthält Vorgaben für Anbau und Verarbeitung, regelt die Kennzeichnung von Bioprodukten und die Kontrolle der Betriebe. Zugelassene Kontrollstellen prüfen die Einhaltung der Bestimmungen. Damit soll der Missbrauch der Bezeichnung „Öko“ unterbunden und ein europaweit einheitlicher Qualitätsstandard gesichert werden.


Anbau und Erzeugung
Die EG-Öko-Verordnung legt die Einzelheiten des Pflanzenbaus fest. Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht in den Positivlisten der Verordnung genannt sind, dürfen nicht aufs Feld. Seit dem Jahr 2000 gilt die Öko-Verordnung auch für tierische Erzeugnisse. Sie bestimmt zum Beispiel, wie viel Stall- und Auslauffläche Bio-Tieren zur Verfügung stehen muss und welche Futtermittel zulässig sind. Die novellierte Öko-Verordnung bindet ab 2009 Vorschriften für Aquakultur sowie die Erzeugung von Meeresalgen und Hefe mit ein.

Verarbeitung
Ein Grundprinzip des ökologischen Landbaus ist die Produktion naturbelassener Lebensmittel. Daher muss auch die Weiterverabeitung biologisch erzeugter Rohstoffe gemäß den Vorgaben der Öko-Verordnung erfolgen. So sind für Biolebensmittel nur wenige Zusatzstoffe zugelassen. Geschmacksverstärker, Süßstoffe und künstliche Farbstoffe sind für Bioware nicht zulässig. Auch im Bereich Verarbeitung schließt die neue Öko-Verordnung eine Lücke: War für Bio-Wein bislang nur die ökologische Erzeugung der Trauben geregelt, so gibt es ab 2009 verbindliche Vorgaben zur Weinbereitung.

Kennzeichnung
Irreführende Bezeichnungen sind gemäß EG-Öko-Verordnung unzulässig. Im Klartext heißt das: Wo „Bio“ oder „Öko“ draufsteht, ist auch „Bio“ oder „Öko“ drin. In den anderen EU-Landessprachen sind diese Begriffe ebenfalls geschützt. Die Angabe des staatlichen Bio-Siegels ist freiwillig. Ab 1. Juli 2010 wird das EU-Bio-Logo zum verpflichtenden Kennzeichnungselement.

Kontrolle
Alle Lebensmittelbetriebe werden von den zuständigen Landesbehörden kontrolliert und überwacht. Zusätzlich muss sich jeder Öko-Betrieb, ob Landwirt, Verarbeiter oder Importeur, vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen. Vom Acker bis zum Supermarktregal ist so jeder Schritt der ökologischen Produktion nachvollziehbar. In Deutschland übernehmen die Kontrollen staatlich zugelassene private Kontrollstellen. Jede dieser Stellen trägt eine bundesweit gültige Kontrollstellennummer.

Einfuhr aus Drittländern
Auch Ökoprodukte aus Ländern, die nicht zur EU gehören (Drittländern), unterliegen strengen Kontrollen, die denen der EG-Öko-Verordnung entsprechen.
Die gesamte Produktionskette von der landwirtschaftlichen Erzeugung über die Weiterverarbeitung bis zum Export im Drittland wird von einer Kontrollstelle überwacht.

Gentechnik
Auch in der novellierten Öko-Verordnung bleibt das strenge Verwendungsverbot von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) grundsätzlich bestehen. In Bioprodukten dürfen weder GVO selbst noch aus GVO oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse enthalten sein. Die auf 0,9 Prozent festgelegte allgemeine Obergrenze für unbeabsichtigte Verunreinigungen mit zugelassenen GVO in Lebensmitteln gilt auch für Bioware. Bereits im Vorfeld umstritten war jedoch eine neue Sonderregelung: So besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für bestimmte Stoffe, wenn sie nicht aus gentechnikfreier Herstellung auf dem Markt erhältlich sind. Dazu zählen Zusatzstoffe, Aromen, Verarbeitungshilfsstoffe, Enzyme und Vitamine.

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