Staatliche Kontrollstellen Private Kontrollstellen Dokumentationspflichten

Die EG-Öko-Verordnung definiert nicht nur die Standards des ökologischen Landbaus und die Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sondern schreibt auch genau vor, wie die Einhaltungen dieser Bestimmungen kontrolliert wird. Dabei existieren innerhalb der EU prinzipiell zwei verschiedene Möglichkeiten: Das Kontrollverfahren über staatliche Stellen, wie in Dänemark, oder als staatlich überwachtes privates System, wie in Deutschland.
D.h. es sind bei der Durchführung des Kontrollverfahrens sowohl staatliche Überwachungsstellen als auch private Kontrollstellen beteiligt. Ihre Aufgaben sind dabei klar getrennt.  


Wer kontrolliert was?
Staatliche Überwachungsbehörde Private Kontrollstelle
Zulassung der privaten Kontrollstellen Staatliche Überwachungsbehörde
Beaufsichtigung der Durchführung des
Kontrollverfahrens durch die privaten
Kontrollstellen
Durchführung der Kontrollen vor Ort bei
landwirtschaftlichen Betrieben sowie
Verarbeitungs- und Importunternehmen
Sanktionierung im Falle schwerwie-
gender Verstöße der Betriebe und
Unternehmen
Sanktionierung im Falle geringfügiger
und mittelschwerer Verstösse der
Betriebe und Unternehmen
Erteilung von Ermächtigungen zur Ver-
marktung von Öko-Produkten aus Dritt-
ländern
Abgabe von Berichten an die
Überwachungsbehörden
Quelle: EU-Verordnung ökologischer Landbau  



Die privaten Kontrollstellen überwachen und überprüfen die Einhaltung der EG-Öko-Verordnung direkt vor Ort bei den erzeugenden Betrieben. Alle diese Kontrollstellen haben eine bundesweit gültige Kontrollstellennummer, die dann später auf den Öko-Lebensmitteln in Form einer Codenummer zu finden ist. Zwischen Kontrollstelle und Betrieb wird der sogenannte Kontrollvertrag geschlossen, durch den sich der Betrieb zur Einhaltung der Vorschriften verpflichtet und dem Standardkontrollprogramm zustimmt. Die Betriebe werden mindestens einmal jährlich geprüft, bei Bedarf auch öfters. Diese Kontrollen werden in der Regel angekündigt, damit der jeweilige Betrieb die notwendigen Unterlagen bereit halten kann. Es können aber auch jederzeit unangemeldete Kontrollen stattfinden. Die Prüfung ist vorrangig eine sogenannte „Verfahrenskontrolle“, das heißt es werden vor allem Verfahren wie Warenein- und -ausgänge auf ihre Schlüssigkeit geprüft. Alles was ge- oder verkauft wird, muss genau belegt sein, denn nur so lassen sich Öko-Lebensmittel bis zum Erzeuger lückenlos zurückverfolgen. Boden- und Pflanzenproben, d. h. konkrete Produktanalysen werden stichpunktartig oder bei begründetem Verdacht genommen. Die Betriebe können sich ihre Kontrollstelle selbst wählen, sie muss nur staatlich zugelassen sein. Die Kontrollkosten tragen die Betriebe.



Damit die Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, herrschen gewisse Dokumentationspflichten seitens der Betriebe. Dazu gehört im Bereich Pflanzenanbau die Dokumentation der jährlichen Anbauplanung, die Aufzeichnung der Fruchtfolge, der Sorten, Düngereinsatz sowie Pflanzenschutzmittel. In der tierischen Erzeugung muss sorgfältig Buch geführt werden über Zu- und Abgänge der Tiere, Futtermittel und Futterrationen, Krankheitsvorsorge oder tierärztliche Behandlung. Zusätzlich müssen alle Betriebe Aufzeichnungen über sämtliche zuge-
kauften Betriebsmittel und die verkauften Erzeugnisse anfertigen.

Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einem Verband des ökologischen Landbaus an, wird von der Kontrollstelle nicht nur die Einhaltung der EG-Öko-Verordnung überwacht, sondern auch zusätzlich die Einhaltung der Verbandsrichtlinien, die noch wesentlich strenger sein können.

Auch alle Verarbeitungsbetriebe, die Öko-Lebensmittel weiterverarbeiten, unterliegen der Kontrollpflicht. Hier werden die verwendeten Rohstoffe ebenso überprüft wie eingesetzte Rezepturen oder Verarbeitungstechniken. Werden Öko- und konventionelle Lebensmittel im selben Betrieb verarbeitet, muss sichergestellt werden, dass die beiden Verarbeitungsprozesse sauber getrennt sind. Natürlich gilt hier ebenso eine Aufzeichnungspflicht über alle Rohstoffe, Zusatzstoffe, Verarbeitung und Verkäufe. Auch die Hersteller und Händler von Futtermitteln und der Großhandel fallen unter die Kontrolle.

Verstöße gegen die EG-Öko-Verordnung werden mit einer Reihe von Sanktionen bestraft. So kann es dem Betrieb beispielsweise untersagt werden, Lebensmittel als Bioware zu vermarkten.

Auch Ökoprodukte aus Ländern, die nicht zur EU gehören, den sogenannten Drittländern, unterliegen strengen Kontrollen, die denen der EG-Öko-Verordnung entsprechen. Hier kontrollieren Inspekteure die erzeugenden Betriebe und jedes Öko-Lebensmittel muss ein eigenes Zulassungsverfahren durchlaufen. In Deutschland werden diese Produkte dann nochmals auf richtige Etikettierung kontrolliert.